Satzung

(Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.11.1999, geändert auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2001, geändert auf der Mitgliederversammlung am 28.05.2006)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organisation

  1. Der Verein führt den Namen: PFAD FÜR KINDER – Landesverband Berlin-Brandenburg der Pflege- und Adoptivfamilien. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz ”e.V.” im Namen.
  2. Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein versteht sich als Landesverband von PFAD – Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. 2. Der Betrieb von Zweckbetrieben ist zulässig, wenn entsprechend der Abgabenordnung
    • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu unterstützen
    • die Verwirklichung der Zwecke einen solchen Geschäftsbetrieb notwendig macht.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
  4. Zweck  des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (Nr. 2 des Verzeichnisses der Zwecke der allgemein als besonders   förderungswürdig im Sinne des § 10 b I EStG anerkannt sind), insbesondere
    • das Wohl von Pflege- und Adoptivkindern zu verwirklichen
    • die Bedingungen für Pflege- und Adoptivfamilien zu verbessern
      • Entwicklungen im Pflege- und Adoptivkinderwesen mitzugestalten
      • die Arbeit von Pflege- und Adoptivfamilien in der Gesellschaft aufzuwerten
      • Kontakte und gemeinsame Veranstaltungen von Pflege- und Adoptivkindern und -jugendlichen zu fördern
      • Anerkennung und Wertschätzung der Leistungen von Pflege- und Adoptivfamilien als gleichberechtigte Partner durch die Einrichtungen der Landes- bzw. Kommunalbehörden zu erreichen
  5. Zur Verwirklichung des Zwecks stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    • Hilfestellung bei der Gründung von Vereinigungen im Pflegekinder- und Adoptionsbereich in den Ländern Berlin und Brandenburg
    • Förderung der Zusammenarbeit von Vereinen, Gruppierungen und Einzelpersonen, die sich mit der Problematik der Pflege- und Adoptivfamilien befassen
    • Organisation von Informations-, Beratungs- und Weiterbildungsangeboten für Betroffene, Institutionen der Länder und Kommunen sowie gleichgesinnte Organisationen auf der Ebene beider Länder
    • Interessenvertretung der Betroffenen und der örtlichen Gruppierungen
    • Zusammenarbeit mit Landes- und Kommunalbehörden und -einrichtungen der Jugendhilfe, insbesondere zur Einbringung von Praxiserfahrungen
    • Zusammenarbeit mit gesetzgebenden und sozialpolitisch tätigen Gremien
    • verstärkte Nutzung der Mittel und Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:
    • volljährige natürliche Personen
    • Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres
    • rechtsfähige Zusammenschlüsse von Pflege- und/oder Adoptivfamilien
    • nicht rechtsfähige Vereinigungen von Pflege- und/oder Adoptivfamilien
    • andere juristische Personen
    • fördernde Mitglieder gemäß § 3 (6).
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Einzelmitglieder und Mitglieder im Verein aufgenommener örtlicher Vereine und Gruppierungen haben, soweit sie die Umlage für den Landes- und Bundesverband gezahlt haben, das Recht
    • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und zur Diskussion zu sprechen
    • sich an den Vorstand mit jeder den Verein betreffenden Frage zu wenden
    • entsprechend den Bestimmungen nach § 8 an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und in alle Vereinsfunktionen gewählt zu werden
    • Interessengruppen zu bilden
    • zu bevorzugten Bedingungen an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Mitglieder haben die Pflicht
    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen
    • die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge/Umlagen bis spätestens 28.02. des laufenden Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
  5. Mitgliedervereine und -gruppierungen haben die Pflicht, dem Landesverband bis 28.02. des laufenden Geschäftsjahres Kurzberichte über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu übergeben und die Mitgliederentwicklung zur Berechnung der Umlagen gemäß § 6 (3) mitzuteilen.
  6. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen auf Beschluß des Vorstandes werden.
    Sie zahlen einen Beitrag, den sie in seiner Höhe selbst bei Beginn der Mitgliedschaft festlegen. Fördernde Mitglieder haben die Rechte von Mitgliedern gemäß § 3 (3) mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung, Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Auflösung juristischer Personen, Auschluss sowie Auflösung des Vereins.
  2. Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres des Vereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins, aber auch das Nichterbringen von Leistungen und Beiträgen bei Verzug. Insbesondere führt der Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz zweimaliger Mahnung zum Ausschluss.
  4. Vor dem Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung geben. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Vereinsmittel und -vermögen

  1. Mittel zur Durchführung seiner Tätigkeit erhält der Verein durch
    • Beiträge und Umlagen
    • Geld- und Sachspenden
    • Zuwendungen, Zuweisungen und sonstige Zahlungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, soweit es sich nicht um gemeinnützige Körperschaften handelt.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer oder Honorarkräfte, so darf deren Entgelt das eines vergleichbaren Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder.
  5. Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können nachgewiesene Aufwendungen erstattet sowie Reisekosten in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz gezahlt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten für die Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und zur Finanzierung der Umlage des Bundesverbandes eine Umlage von Mitgliedsvereinen und -gruppierungen bzw. einen Beitrag von Einzelmitgliedern, der bis zum 28.02. jeden Jahres zu zahlen ist.
    Bei Neueintritten sind die fälligen Beiträge von Einzelmitgliedern unverzüglich nach Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung fällig. Mit Mitgliedsvereinen/-gruppierungen kann der Vorstand im Jahr ihres Eintritts eine Sonderregelung über die Zahlungsfristen vereinbaren.
  2. Die Höhe der Umlage und des Beitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Die Umlage ist auf der Grundlage der dem Verein/der Gruppierung am 31.12. des Vorjahres angehörenden Vollzeitpflege- und Adoptiveltern zu berechnen, soweit diese im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrages die Umlage zahlen. Die Mitgliedsvereine und -gruppierungen sind verpflichtet, ihre Beitragsordnungen unverzüglich auf die Belange der Mitgliedschaft im Landesverband zu ändern. Sie haben das Recht, ihren Altmitgliedern freizustellen, ob sie durch den Landes- und Bundesverband vertreten sein und dafür die Umlage bezahlen wollen. Nach Rechtsgültigkeit der neuen Beitragsordnungen dürfen die Mitgliedsvereine und -gruppierungen nur noch Mitglieder aufnehmen, die Beiträge einschließlich Umlage zahlen.
  4. Der Verein ist verpflichtet, die dem Bundesverband zustehenden Umlagen- und Beitragsanteile diesen weiterzuleiten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. ie Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird in der Regel einmal jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es gemäß der Bestimmungen des Beförderungsunternehmens und ausreichend frankiert an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Delegierten der Mitgliedsvereine/-gruppierungen haben sich vor Beginn der Mitgliederversammlung durch Bescheinigungen ihrer Vorstände auszuweisen.
  2. ußerplanmäßige Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Mitglieder dies fordert. In diesem Fall gilt eine Ladungsfrist von sechs Wochen.
  3. Anträge auf Veränderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Eine Veränderung der Tagesordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsprüfern
    • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Berichte der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • Festsetzung der Umlagen und Beiträge in einer Beitragsordnung des Vereins
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    • Bestätigung eines vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsführers
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Bestätigung des Einsatzes von Arbeitsgruppen
    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge, Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  5. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  6. Stimmrechte können nur wahrgenommen werden, wenn die Umlage bzw. der Beitrag an den Landesverband fristgemäß abgeführt wurde.
  7. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlung von einem nicht dem amtierenden Vorstand angehörenden Wahlleiter geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins muss gemäß § 11(1) beschlossen werden.
  11. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden einzeln durch Handzeichen gewählt. Eine geheime und schriftliche Wahl ist nur dann notwendig, wenn dies auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird oder wenn sich mehrere Kandidaten um einzelne Funktionen bewerben.
  12. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten schriftlich zur Kenntnis zu geben. Protokolle der Mitgliederversammlung ist den Vereinen, Gruppen und Einzelmitgliedern innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung nachzusenden. Es gilt nach vier Wochen als genehmigt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) der/dem Vorsitzenden
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der/dem SchatzmeisterIn
    d) der/dem SchriftführerIn
    e) bis zu drei BeisitzerInnen.
  2. Die Länder Berlin und Brandenburg sollen im Gesamtvorstand ausgewogen vertreten sein. Grundlage der Ausgewogenheit ist die von den Ländern in den Verein zum Zeitpunkt der Vorstandswahl eingebrachte Gesamtzahl der die Vereinsumlage zahlenden Personen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zu § 9 (1) a. bis d. genannten (BGB-Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, vertreten.
  4. Sinkt die Zahl der Mitglieder des BGB-Vorstandes unter drei, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Grundlage dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bestehender Gesetze. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der/die SchatzmeisterIn führt die Finanzgeschäfte des Vereins. Sämtliche Ausgaben bis zu 500 Euro bedürfen der Zustimmung der/des Vorsitzenden oder einer/s stellvertretenden Vorsitzenden. Ausgaben über 500 Euro müssen durch Beschluss des Vorstandes (§ 9 (1) a. bis e.) genehmigt sein.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder gemäß Geschäftsordnung eingeladen waren und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 9 (1), a. bis d., anwesend ist, darunter die/der Vorsitzende oder eine/r der beiden StellvertreterInnen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen, Stimmenthaltungen dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt neue Beratung und Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der anwesenden Mitglieder des BGB-Vorstandes.
  9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer oder bei dessen Abwesenheit vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  11. Falls der Umfang der Arbeit es erfordert, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Einstellung einer/s GeschäftsführerIn vorschlagen. Die/Der GeschäftsführerIn hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihre/Seine Rechte und Pflichten regelt ein Geschäftsführervertrag.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zum Zeitpunkt der Vorstandswahlen zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  2. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es
    a) die Geschäftsführung des Vorstandes auf die Einhaltung der zur Wirtschaftsführung ergangenen Beschlüsse zu kontrollieren
    b) die sachliche und rechnerische Richtigkeit der kassenmäßigen Geschäfte zu prüfen.
  3. Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie dürfen keine Vorstandsfunktionen ausüben.
  4. Rechnungsprüfer haben das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie erhalten die Protokolle der Vorstandssitzung.
  5. Scheidet ein Rechnungsprüfer aus, erfüllt der verbleibende die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer.
    Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl der Rechnungsprüfer. Beim Ausscheiden des verbleibenden Rechnungsprüfers hat der Vorstand unverzüglich eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Neuwahl von Rechnungsprüfern einzuberufen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der durch anwesende Einzelmitglieder und Delegierte vertretenen Stimmen beschlossen werden. Diese Versammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an PFAD – Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. (als gemeinnützig anerkannt durch das Finanzamt Frankfurt/Main III unter der Steuer-Nr. 45/250/89237, Verzeichnis-Nr. K28) übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Pflege- und Adoptivfamilien zu verwenden hat.